Das Studentenwerk Düsseldorf – Anstalt des öffentlichen Rechts – hat sich aufgrund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz – StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2004 (GV. NRW 2004, S. 518) durch seinen Verwaltungsrat die folgende Satzung gegeben:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 7 Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat
§ 8 Verfahrensgrundsätze
§ 9 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
§ 10 Leitende Angestellte
§ 11 Wirtschaftsplan
§ 12 Jahresabschluss
§ 13 Bekanntmachungen und In-Kraft-Treten
(1) Das Studentenwerk führt den Namen Studentenwerk Düsseldorf - Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Das Studentenwerk hat seinen Sitz in 40225 Düsseldorf, Universitätsstraße 1.
(3) Das Studentenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel. Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet.
(1) Das Studentenwerk erbringt für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere durch
(2) Das Studentenwerk kann auch Dienstleistungen für Studierende von Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft erbringen, soweit die Hochschulen staatlich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten Abschlüssen führen. Die jeweiligen Bedingungen sind vertraglich zu regeln.
(3) Das Studentenwerk gestattet seinen Bediensteten sowie den Bediensteten und Gästen der Hochschulen in seinem Zuständigkeitsbereich die Benutzung seiner Einrichtungen. Die Bedingungen sind mit den Hochschulen vertraglich zu regeln.
(4) Dritten können durch Einzelvertrag Räume und Leistungen bereitgestellt werden, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 3 nicht beeinträchtigt wird.
(5) Das Studentenwerk kann weitere Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 StWG aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates übernehmen, wenn die Finanzierung gesichert ist.
(6) Auf Beschluss des Verwaltungsrates können die vorgenannten Aufgaben auch von Gesellschaften des Studentenwerks erbracht werden. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist sicherzustellen.
Das Studentenwerk verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff) der Abgabenordnung (BGBl. I Seite 613) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Bestimmungen trifft der Verwaltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Organe des Studentenwerks sind:
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Satzung werden durch die Studierendenparlamente gewählt. Wenn eine Studierendenschaft binnen einer angemessenen Frist nicht die satzungsmäßigen Mitgliedschaften benennt, fallen freie Mitgliedschaften anderen Studierendenschaften in der folgenden Reihenfolge zu:
Studierendenschaften, die nicht durch stimmberechtigte Mitgliedschaften vertreten sind, können jeweils ein beratendes Mitglied benennen.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 der Satzung wird von den nicht studentischen Mitgliedern des jeweiligen Hochschulsenats gewählt.
(4) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 der Satzung wird auf einer Personalversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
(5) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 wird von den Leitungen (Rektoraten) der beteiligten Hochschulen entsandt. Eine Bestellung hat frühzeitig zu erfolgen, damit Klarheit besteht, welche Hochschule das Senatsmitglied nach Nummer 3 zu stellen hat.
(6) Bei dem Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 der Satzung soll es sich um eine Persönlichkeit handeln, die insbesondere die Hochschulregion zu repräsentieren in der Lage ist. Sie wird von den übrigen Mitgliedern in einer Sitzung unter Leitung der oder des amtierenden Vorsitzenden gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Bei einem späteren Beginn der Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden Zeitraum. Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 der Satzung sind durch die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates endet. Bei Nachrückern setzt die oder der Vorsitzende eine angemessene Frist. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Scheidet das Ersatzmitglied aus, so hat die oder der Vorsitzende dies dem zuständigen Wahlorgan unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl aufzufordern.
Verliert ein Mitglied des Verwaltungsrates im Laufe der Amtsperiode seinen Status, aufgrund dessen es in den Verwaltungsrat gewählt wurde, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(8) Der Verwaltungsrat wählt neben der oder dem Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei Verhinderung oder Ausscheiden vertritt. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen verschiedenen Gruppen nach § 5 Absatz 1 der Satzung angehören, dürfen aber nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks sein.
(9) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrates erforderlich. Der Beschluss setzt eine entsprechende Ankündigung in der vorläufigen Tagesordnung voraus und ist nur möglich bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das entsprechende Amt.
(10) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Sitzungsgelder in Höhe von 1/10 des BAföG-Höchstsatzes. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Notwendige Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.
(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 StWG.
(2) Sonstige Angelegenheiten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 12 StWG sind:
(3) Der Verwaltungsrat kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unter Beachtung der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz und des Informationsfreiheitsgesetzes NRW Einsicht in Geschäftsvorgänge, nicht jedoch in Personalakten oder Förderungsakten des Amtes für Ausbildungsförderung, verlangen.
(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss mindestens regeln:
(2) Der Verwaltungsrat soll innerhalb der ersten zwei Monate der neuen Amtsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten. Er wird von der oder dem noch amtierenden Vorsitzenden einberufen.
Im Übrigen soll der Verwaltungsrat dreimal im Semester einberufen werden. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat unverzüglich einzuberufen, wenn
es verlangen.
(1) Die Verfahrensvorschriften des § 7 StWG gelten mit folgender Maßgabe:
a. Bei der Beschlussfassung über
ist bei der ersten Abstimmung die Zweidrittelmehrheit (fünf Stimmen) erforderlich. Sind bei ordnungsgemäßer Einladung auf der ersten Sitzung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt weniger als fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend, so ist bei einer zweiten Abstimmung in einer neu anzuberaumenden Sitzung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.
b. Bei der Beschlussfassung über
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind in der Regel nicht öffentlich. Die Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen alle Mitglieder und Teilnehmer. Unberührt hiervon bleibt, dass die Mitglieder über Beschlüsse und den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, die durch sie Vertretenen unterrichten können, wenn dies der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall ausschließt. In öffentlicher Sitzung werden erörtert:
Die Beschlussfassung darüber erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk selbstständig und eigenverantwortlich. Sie oder er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich (§ 9 StWG).
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt; ihr oder ihm obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes anderen Bediensteten übertragen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Studentenwerks.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat das Hausrecht.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt einen Geschäftsverteilungsplan und eine allgemeine Geschäftsordnung für das Studentenwerk auf.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter bestellen. Dieser oder diesem können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen werden. Die Bestellung oder Abberufung sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Lage des Studentenwerkes, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrates.
(8) Die beratende Teilnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers an den Sitzungen des Verwaltungsrates schließt das Recht zur Stellung von Anträgen ein.
(1) Zur Einstellung und Entlassung von Angestellten mit Abteilungsleiterfunktion ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.
(2) Die Bestimmungen des LPVG NW bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr soll bis zum 30. November des laufenden Jahres durch den Verwaltungsrat beschlossen sein.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanzplan und dem Investitionsplan. Er muss ausgeglichen sein.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bis zum 31. März eines jeden Jahres aufgestellte Jahresabschluss wird von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft, die oder den der Verwaltungsrat bestimmt.
(2) Der von der Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zu erstellende Geschäfts- und Lagebericht ist zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll auch der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres festgestellt sein.
(3) Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Große Kapitalgesellschaften entsprechend.
(1) Die Satzung und die Beitragsordnung des Studentenwerks sowie der Jahresabschluss werden in einem Mitteilungsblatt des Studentenwerks Düsseldorf veröffentlicht. Ergänzend hierzu erfolgt in den Amtlichen Bekanntmachungen aller Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks eine Veröffentlichung zur zusätzlichen Information.
(2) Die Satzung und die Beitragsordnung müssen von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterzeichnet sein und, soweit erforderlich, den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde tragen.
(3) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung unter Ersetzung der Satzung vom 19.11.1999 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 6. Dezember 2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004.
| Düsseldorf, den 29. Dezember 2004 | |
|---|---|
| gez.
Kraft Dr. Hans Kraft, MdL Vorsitzender des Verwaltungsrates |
gez.
Losen Dipl.-Kfm. M. Losen Geschäftsführer |