Wohngeldberechtigt sind Auszubildende mit selbstständigem Haushalt, die keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben (Bescheinigung wird vom BAföG-Amt ausgestellt).
Voraussetzung ist außerdem der Nachweis, am Wohnort einen eigenen Hausstand gegründet zu haben und nicht nur vorübergehend bei den Eltern ausgezogen zu sein.
Dies trifft unter anderem zu bei:
Wohngeld wird nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung gewährt.
Die Höhe des Wohngeldes ist nicht pauschal anzugeben. Sie errechnet sich auf der Basis des anzusetzenden Einkommens, des Baujahres des Gebäudes, der Ausstattung der Wohnung, der Mietstufe des betreffenden Wohnortes und der Zahl der Haushaltsmitglieder anhand der so genannten Wohngeldtabelle. Wohngeldtabellen finden Sie unter www.bmvbw.de (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen). Anträge können beim Amt für Wohnungswesen gestellt werden.
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