Seit dem 01.04.2006 bietet die KfW-Förderbank (öffentlich-rechtliche Bank in der Trägerschaft des Bundes und der Länder) Studienkredite zur Ausbildungsfinanzierung eines Studiums an in Deutschland gelegenen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen an. Der Kredit dient Studierenden zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Erststudiums - unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern oder vorhandenen Sicherheiten. Als örtlicher Vertriebspartner berät das Studentenwerk die Studierenden, prüft Formalien und vermittelt Darlehen.
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Im Online-Kreditportal der
KfW-Förderbank können Sie das Antragsformular ausfüllen. Anhand
der eingegebenen Daten wird ein Vertragsangebot erstellt, das Sie mit dem Antragsformular
ausdrucken. Studierende in höheren Semestern füllen das zusätzliche
Formular für den Leistungsnachweis aus. Das Antragsformular,
das Vertragsangebot und
ggf. der Leistungsnachweis bilden
den Dokumentensatz, den Sie dem Vertriebspartner Ihrer Wahl vor Ort ausgefüllt
und ausgedruckt vorlegen.
Außerdem benötigen Sie zur Antragstellung
Der Vertriebspartner berät Sie, prüft den Antrag anhand der vorliegenden Dokumente und sendet den Antrag und das Vertragsangebot an die KfW. Dort wird die Kreditentscheidung getroffen.
Während der Auszahlungsphase muss der Kreditnehmer bei einem Vertriebspartner halbjährlich - jeweils bis 15.03. und 15.09. - nachweisen, dass die Auszahlungsbedingungen des Studienkredits auch weiterhin vorliegen.Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf ein vom/von der Studierenden im Antrag benanntes inländisches Girokonto. Der/die Darlehensnehmer/in wählt bei Antragstellung im Rahmen des möglichen Höchstbetrages seinen/ihren monatlichen Finanzierungsbetrag aus. Soweit sich im Verlauf des Studiums ein veränderter Finanzierungsbedarf ergibt, sind Anpassungen jeweils zum 01.04. bzw. 01.10. (= Roll-over-Termine) möglich. (Änderungs-) Mitteilungen übermittelt der/die Darlehensnehmer/in der KfW ausschließlich direkt unter Nutzung des über PIN/ TAN gesicherten Kontozuganges.
Der KfW-Studienkredit dient ausschließlich der Finanzierung von Lebenshaltungskosten während des Erststudiums. Das Darlehen wird stets für das erste Studienfach beantragt, auch wenn parallel mehrere Fächer studiert werden. Die Auszahlung von monatlichen Förderbeträgen zwischen 100 und 650 Euro erfolgt i. d. R. bis zum 10. Fachsemester. Für Studierende, die sich zu Finanzierungsbeginn bereits im fortgeschrittenen Studium befinden, gilt, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits absolvierten Fachsemester im geförderten ersten Studienfach sowie bereits in anderen, noch nicht abgeschlossenen Studiengängen absolvierte und mit einem KfW-Studienkredit geförderte Semester entsprechend angerechnet werden, d.h. den Auszahlungszeitraum verringern. Die/der Studierende muss zum Finanzierungsbeginn für ein Vollzeitstudium immatrikuliert sein. Soweit im Studienverlauf die Umstellung auf ein Teilzeitstudium oder ein Wechsel des finanzierten ersten Studienfachs erfolgt, ist dies unschädlich, der KfW jedoch vom/von der Darlehensnehmer/in mitzuteilen. Eine Verlängerung der Förderungsdauer oder des Zeitpunktes, an dem ein Leistungsnachweis (nähere Erläuterung siehe ergänzende Informationen) zu erbringen ist, ergibt sich hierdurch nicht. Auf begründeten Antrag können maximal vier zusätzliche Fachsemester gefördert werden, sofern nachgewiesen wird, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss bis zum Ende des zusätzlichen Finanzierungszeitraums voraussichtlich erfolgreich abgelegt werden kann. Für die zwingend erforderliche Mitwirkung des Vertriebspartners wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 238 Euro fällig. Die KfW finanziert diesen Betrag stets vor. Die Aufwandsentschädigung wird Bestandteil des Darlehensbetrages und auch bei einem oder mehrfachem Wechsel des Vertriebspartners nur einmal fällig. Weitere Kosten fallen in Verbindung mit dem Vertragsabschluss für die Darlehensnehmerin und den Darlehensnehmer nicht an..
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Studienkredit. Über einen Kreditantrag entscheidet ausschließlich die KfW-Förderbank. Der Vertriebspartner darf ein unvollständiges oder den Vergabebedingungen nicht entsprechendes Vertragsangebot nicht an die KfW weiterleiten. Die Erläuterungen sind unverbindlich; sie können keine Ansprüche gegen die KfW-Förderbank oder gegen das Studentenwerk Düsseldorf begründen.
Die Darlehenslaufzeit ist flexibel gestaltbar und liegt maximal bei circa 34 Jahren. Die Laufzeit gliedert sich in eine höchstens fünfjährige Auszahlungsphase, die auf Antrag und gegen Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule um einmalig max. zwei Jahre verlängert werden kann. Hieran schließen sich die tilgungsfreie Zeit, die in Abhängigkeit vom letzten Auszahlungstermin zwischen 18 und 23 Monaten (sog. Karenzphase) beträgt, und die Tilgungsphase an. Die KfW schlägt am Ende der Karenzphase einen Tilgungsplan für eine zehnjährige Tilgungsdauer vor. Maximal kann die Tilgungsphase auf 25 Jahre ausgedehnt werden. Auf Antrag kann die Karenzphase verkürzt werden.
Antragsberechtigt sind volljährige Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland immatrikuliert sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen. Der Abschluss Bachelor wird in diesem Zusammenhang nicht als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gewertet. Zum Zeitpunkt des Finanzierungsbeginns darf der Studierende grundsätzlich das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Studierende, die dieses Alter überschritten haben und sich bereits im fortgeschrittenen Studium befinden, gilt, dass die zu Finanzierungsbeginn bereits absolvierten Fachsemester im geförderten ersten Studienfach sowie bereits in anderen Studiengängen absolvierte und mit einem KfW-Studienkredit geförderte Semester dem Höchstalter entsprechend zugeschlagen werden. Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, die sich mit der Bundesbürgerin oder dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten. Alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls Anträge stellen. Dies gilt auch für deren Familienangehörige, die sich mit der Unionsbürgerin oder dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Familienangehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder des Deutschen, der Unionsbürgerin oder des Unionsbürgers oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen ein Unterhaltsanspruch gegen diese zusteht.
Die Kombination des KfW-Studienkredits mit anderen Fördermaßnahmen oder -programmen ist möglich.
Die Tilgung beginnt nach Ablauf der Karenzphase, die in Abhängigkeit von dem letzten Auszahlungstermin 18 bis 23 Monate beträgt. Auf Wunsch kann die Karenzphase verkürzt werden. Sie muss aber mindestens eine vollständige Roll-over-Periode betragen. In der Karenz- und Tilgungsphase übermittelt der/die Darlehensnehmer/in der KfW ausschließlich direkt unter Nutzung des über PIN/ TAN gesicherten Kontozuganges seine/ihre (Änderungs-) Mitteilungen. Rechtzeitig vor Tilgungsbeginn übersendet die KfW dem/der Darlehensnehmer/in einen Tilgungsplan, der unter der Annahme eines gleich bleibenden Zinsniveaus eine reguläre Tilgungsdauer von 10 Jahren vorsieht. Der/die Darlehensnehmer/in hat die Möglichkeit, diese zu akzeptieren oder eine andere Tilgungsdauer zu wählen. Das Darlehen ist in monatlichen Raten, die Zins und Tilgung enthalten (Annuitäten), innerhalb von maximal 25 Jahren zurück zu zahlen. Die KfW zieht die fälligen Beträge per Lastschrifteinzug jeweils zum Monatsersten ein. Es gilt ein Mindestbetrag von 100 Euro.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.kfw-foerderbank.de.
Die Verzinsung ist variabel und wird halbjährlich an die Kapitalmarktentwicklung angepasst. Jeweils zum 01.04. und zum 01.10. werden die Zinsen für das kommende Halbjahr (01.04. bis 30.09. bzw. 01.10. bis 31.03. = Roll-over-Perioden) festgelegt. Bei Vertragsschluss wird dem/der Darlehensnehmer/in ein maximaler Zinssatz für einen Zeitraum von 15 Jahren garantiert. Das Darlehen ist vom Beginn der Auszahlung an laufend zu verzinsen. In der Auszahlungsphase wird der fällige Zinsbetrag grundsätzlich mit der monatlichen Auszahlung verrechnet und einbehalten. Nach Vorlage eines Leistungsnachweises hat der/der Darlehensnehmer/in die Möglichkeit, ab dem Beginn der nächsten Roll-over-Periode bis zum Beginn der Tilgungsphase bindend zu einem Zinsaufschub über zu gehen.