Studierende können in Ausnahmefällen ebenfalls Sozialleistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II) oder gemäß SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten.
Der zuständige Leistungsträger (hier: die Agentur für Arbeit) ist gesetzlich dazu verpflichtet, jeden Antragsteller über seine Rechte aufzuklären, zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (SGB 1, §§ 13 bis 15).
Studierende sollten sich in der Agentur für Arbeit einen Antrag aushändigen und mit einem Eingangsstempel versehen lassen, da mögliche Leistungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt werden. Auch wenn der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet wird oder Sie an andere Leistungsträger weiter vermittelt werden, gilt der Antragseingangsstempel. Die Leistungsträger sind dazu verpflichtet, Ihnen die Antragstellung verständlich und zeitnah zu ermöglichen (SGB I, §§16 und 17).
Aufgrund des Ausbildungsverhältnisses erhalten Studierende mit geringem Einkommen oder Vermögen vorrangig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und sind dadurch von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1-4 SGB II und § 22 Abs.1 Satz 1, SGB XII).
Jedoch können auch Studierende in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch in Form eines Darlehns erhalten (7 Abs. 5, SGB II und im SGB XI, §22, Abs. 1, Satz 2, SGB XII).
Ein solcher Härtefall kann z.B. der drohende Studienabbruch aufgrund der fehlenden finanziellen Existenzsicherung in der Studienabschlussphase sein. Die Nachweispflicht eines besonderen Härtefalles obliegt dem Antragsteller und wird von dem Leistungsteam beim Leistungsträger entschieden.
Dagegen ist die Rechtsprechung bei Studierenden im Urlaubssemester eindeutig. Studierende im Urlaubssemester, die über kein oder nur geringfügiges Einkommen oder Vermögen verfügen, haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, ohne dass § 7, Abs. 1-4 SGB II oder § 22, Abs. 1, Satz 1 SGB XII dem entgegensteht.
Im Urlaubssemester erhalten Studierende keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), so dass die Nachrangigkeit gegeben ist und Studierende Anspruch auf Leistungen nach dem SGB haben. („Durchführungshinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II vom 03.03.2006, Rz 7.35a, Seit 11; Gesetzestexte unter www.tachelse-sozialhilfe.de“).
Kinder von Studierenden befinden sich nicht wie ihre Eltern im Ausbildungsverhältnis und haben bei Hilfsbedürftigkeit immer einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt).