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Hilfe zum Lebensunterhalt

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Für Studierende ist es nicht leicht, Sozialhilfe oder eine Grundsicherung zu erhalten.
Die Grundsicherung gemäß Sozialhilfe nach dem "Bundessozialhilfegesetz (BSHG)" ist seit dem 1. Januar 2005 im "Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ und die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II nach "Hartz IV") im "Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" zu finden.

§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
  2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemisst.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen § 73 SGB XII

Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 wird die Konkurrenzvorschrift des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II eingeführt.

Berechtigte § 7 SGB II

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Abs. 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder aufgrund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
  2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

Studenten können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in besonderen Härtefällen als Darlehen erhalten. Ein solcher Härtefall liegt nicht darin, dass ein Studium abgebrochen werden muss, um die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de.

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