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Adress- und Namensänderungen müssen sowohl dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in als auch dem Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln mitgeteilt werden. Von dort erfolgt circa vier Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer eine Information über die in Anspruch genommene Darlehenssumme.
Über die Möglichkeiten der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sowie über das Antragsverfahren erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAföG-Amtes Auskünfte.
Bei Bedarf sind persönliche Rücksprachen nach Terminvereinbarung außerhalb der festgelegten Zeiten möglich. Wer für die Bearbeitung Ihres BAföG-Antrages zuständig ist, erfahren Sie bei der Antragsabgabe. Eine persönliche Abgabe des BAföG-Antrages ist von Vorteil, da in einem ersten Gespräch schon viele Fragen geklärt werden können.
Die Antragsbearbeitung für Studierende Düsseldorfer Hochschulen, der Hochschule Niederrhein und der Hochschule Rhein-Waal erfolgt im Amt für Ausbildungsförderung auf dem Campus der Universität.
Die Antragsunterlagen sind während der Öffnungszeiten im Amt für Ausbildungsförderung und am Info-Point erhältlich. Der Info-Point ist montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr sowie freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Antragsformulare können Sie außerdem auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg.bmbf.de/de/305.php downloaden.
Für die Beantragung von BAföG müssen Angaben zur eigenen Person, eventuelle Kosten für Miete, Krankenversicherung, aber auch zum Einkommen der Eltern sowie eigenen Einkünften und Vermögen gemacht werden.
BAföG wird von Beginn des Antragsmonats geleistet. Verspätet eingegangene Anträge gelten nicht rückwirkend ab Semesterbeginn.
Wiederholungsanträge sollten unbedingt zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes (in der Regel 12 Monate) gestellt werden. Nur so kann eine kontinuierliche Förderung sichergestellt werden.
In bestimmten Fällen wird die zustehende Ausbildungsförderung als verzinsliches Darlehen gewährt. Dies tritt in der Regel nach einem Fachrichtungswechsel ein. In diesem Fall wird die Förderungshöchstdauer entsprechend der Regelstudienzeit für das neu begonnene Studium festgesetzt. Die Semester der vorangegangenen Ausbildung werden von der Regelstudienzeit abgezogen und die bis zur Förderungshöchstdauer verbleibenden Semester in Form eines verzinslichen Darlehens angeboten.
Auch für Ergänzungsstudiengänge und die Studienabschlussförderung besteht nur die Möglichkeit, ein verzinsliches Darlehen in Anspruch zu nehmen. Die Studienabschlussförderung wird als finanzielle Hilfe für Studierende gewährt, die nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wurden. Voraussetzung ist, dass die Meldung zur Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der festgesetzten Förderungshöchstdauer erfolgte. Ausbildungsförderung wird für höchstens 12 Monate gezahlt.
Für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden folgende Formulare und Unterlagen benötigt:
Die Antragsformulare können Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg.bmbf.de/de/305.php downloaden.
Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen.
Bei Vorliegen einer Behinderung besteht die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu muss die Antragsstellerin oder der Antragsteller im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich das Studium aufgrund der Behinderung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Bei der Rückzahlung können Studierende mit Behinderungen die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung freigestellt wird.
Hier besteht die Ausbildungsförderung nur weiter, wenn die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt wird (siehe 21. Gesetzesnovelle). Der Gesetzgeber räumt hier eine so genannte Orientierungsphase von höchstens drei Semestern ein. Wichtige Gründe sind: nicht ausreichende intellektuelle, psychische oder physische Fähigkeiten zur Berufsausbildung und -ausübung. Ändern sich Konfession und Lebensphilosophie grundlegend, so gehört dies bei weltanschaulichen Berufen zu den wichtigen Gründen.
Die Förderungsbeträge sind innerhalb der Regelstudienzeit zu 50 Prozent Zuschuss und zu 50 Prozent unverzinsliches Darlehen. Der monatlich maximal mögliche Förderungsbetrag liegt derzeit bei 585 Euro. Dieser Höchstsatz kann erreicht werden, wenn die/der Studierende eine eigene Wohnung hat und die Kranken- sowie Pflegeversicherung selber bezahlen muss.
| Bei den Eltern wohnend | Eigene Wohnung | |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 414 Euro | 512 Euro |
| Mietkostenanteil - höchstens | - | 72,00 Euro |
| Zuschuss zur Krankenversicherung | 54 Euro | 54 Euro |
| Zuschuss zur Pflegeversicherung | 10 Euro | 10 Euro |
| Maximale Förderung | 478 Euro | 648 Euro |
Wie viel Ausbildungsförderung gezahlt wird, hängt in der Regel vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten ab.
Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit. Die Rückzahlung erfolgt in Raten von mindestens 105 Euro, wobei die Raten vierteljährlich per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Zuständigkeit für den Darlehenseinzug obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Der Tilgungszeitraum beschränkt sich auf 20 Jahre. Bei niedrigerem Einkommen können die Ratenzahlungen auch ausgesetzt werden.
Der maximale Rückzahlungsbetrag für Studierende, die ihr Studium am bzw. nach dem 01. April 2001 begonnen haben, liegt bei 10.000 Euro.
Bei der Antragstellung müssen Ersparnisse und vermögenswerte Anlagen wahrheitsgemäß angegeben werden. Aber auch hier gibt es Freibeträge.
Studierende dürfen ein Geldvermögen von 5.200 Euro besitzen - und bekommen dennoch die volle Förderung.
Zum Vermögen zählen Kapitallebensversicherungen (zum aktuellen Rückkaufwert), Bau- und Prämiensparverträge (zu 90 % des Geldwertes), Sparbücher, Sparbriefe, Aktien und sonstige Wertpapiere unabhängig von der Laufzeit und Kündbarkeit. Auch höhere Summen auf dem Girokonto zählen zum Vermögen. Schulden werden mit dem Vermögen verrechnet.
Wer sein Vermögen dem BAföG-Amt verschweigt, muss die zu Unrecht bezogene Förderung zurückzahlen, aber dies ist noch das kleinere Übel. Des Weiteren müssen BAföG-Bezieher, die bewusst ihr Vermögen nicht angeben haben, mit einem Strafverfahren rechnen und selbst, wenn kein Betrug nachweisbar ist, droht ein ordentliches Bußgeld.
Wer Zweifel hat, sollte sich im Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.
In der Regel sind die erste Ausbildung, der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung sowie ein auf einem Bachelor-Studiengang aufbauendes Master-Studium förderungsfähig. Wenn laut Studienordnung ein Praktikum vorgeschrieben ist, wird auch dieses gefördert.
Die Förderungsberechtigung ergibt sich zunächst aus dem Einkommen der Eltern, das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sind zum einen die Immatrikulation an einer Hochschule und zum anderen die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich. Für ausländische Studierende ergibt sich ein Förderungsanspruch, wenn die Eltern seit sechs Jahren in Deutschland leben und davon mindestens drei Jahre hier gearbeitet haben bzw. wenn ein Elternteil, die Ehegattin oder der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es wird keine Ausbildungsförderung vollzogen, wenn bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet ist. Lediglich wenn z.B. der Studierende gehindert war, das Studium eher zu beginnen oder die allgemeine Hochschulreife später erworben hat und direkt danach mit dem Studium beginnt, kann Ausbildungsförderung gewährt werden.